von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Sie haben vor jeder medizinischen Maßnahme (Behandlung) den Anspruch auf ein mündliches Aufklärungsgespräch durch den behandelnden Arzt oder Ärztin.
Wenn Sie möchten, können Sie aber auch auf das Aufklärungsgespräch vor der Untersuchung verzichten.
In diesem Fall sind die Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, Ihren Verzicht zu dokumentieren. Daher müssen Sie die Erklärung zum Verzicht auf das Aufklärungsgespräch unterzeichnen. Bitte bringen Sie die beigefügte Erklärung zu Ihrem Untersuchungstermin mit.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630f (Dokumentation der Behandlung)
(1) „der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen…“
(2) (2) „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese,…Einwilligungen und Aufklärungen…“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Screening-Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes einzuhalten. Dazu gehört auch der Nachweis, dass eine Teilnehmerin, die kein Aufklärungsgespräch wahrgenommen hat, ausdrücklich auf die Möglichkeit zur persönlichen Aufklärung vor der Untersuchung verzichtet hat.
Wenn Sie also kein Aufklärungsgespräch wünschen, aber die Verzichtserklärung nicht unterzeichnen, darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Wir empfehlen Ihnen, die unterzeichnete Verzichtserklärung zum Screening-Termin mitzubringen.
Das kann dabei helfen, Wartezeiten bei der Anmeldung zur Untersuchung zu vermeiden. Es besteht auch vor Ort noch die Möglichkeit, dass Ihnen die Erklärung zum Unterzeichnen ausgehändigt wird.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Wenn Sie die Erklärung zum Verzicht auf eine Aufklärung nicht mehr vorliegen haben, wird man Ihnen in der Screening-Einheit, in der Sie die Untersuchung durchführen lassen, die Erklärung noch einmal zum Unterzeichnen aushändigen.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Verzichtserklärung gilt nur für die unmittelbar bevorstehende Mammographie-Untersuchung.
Sie haben vor jeder Screening-Untersuchung den Anspruch auf eine persönliche Aufklärung. Daher muss die Erklärung von Ihnen für jeden zweijährlichen Untersuchungstermin im Mammographie-Screening neu unterzeichnet werden, sofern Sie auf das Aufklärungsgespräch verzichten wollen.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Grundsätzlich sind die Radiologischen Fachkräfte so geschult, dass sie Ihnen Fragen rund um die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen auch beantworten können.
Sie haben außerdem immer die Möglichkeit, einen Termin für ein ärztliches Gespräch zu vereinbaren. Allerdings kann dieses Gespräch nur separat vereinbart werden, da bei der Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen in der Regel keine ÄrztInnen anwesend sind.
Bitte bedenken Sie, dass in diesem Gespräch das Ergebnis Ihrer Untersuchung nicht besprochen werden kann.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Wunsch eines Gesprächstermins in diesem Fall an die Radiologische Fachkraft in der Screening-Einheit.