Die Screening-Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes einzuhalten. Dazu gehört auch der Nachweis, dass eine Teilnehmerin, die kein Aufklärungsgespräch wahrgenommen hat, ausdrücklich auf die Möglichkeit zur persönlichen Aufklärung vor der Untersuchung verzichtet hat.
Wenn Sie also kein Aufklärungsgespräch wünschen, aber die Verzichtserklärung nicht unterzeichnen, darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden.