von Corinna Heinrich | Jun 28, 2016 | FAQ, ZS
Den Termin für das Aufklärungsgespräch vor der Mammographie können Sie über Ihre Zentrale Stelle vereinbaren. Den Kontakt finden Sie im Einladungsschreiben zum Mammographie-Screening. Im Internet finden Sie die Kontaktdaten der Zentralen Stelle über die Postleitzahlensuche auf www.mammo-programm.de/termin/ oder Sie können diese unter Telefon 030 /31 99 851-0 erfragen.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Das Aufklärungsgespräch im Vorfeld der Untersuchung ermöglicht Ihnen, sich zusätzlich zu den Informationen der Broschüre, die der Einladung beiliegt, zu informieren.
In dem Gespräch klärt Sie ein Screening-Arzt oder eine Screening-Ärztin über die Untersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms und die möglichen Vor- und Nachteile auf. Sie haben in dem Gespräch die Möglichkeit, Ihre Fragen zum Mammographie-Screening mit dem Screening-Arzt oder der Screening-Ärztin zu besprechen.
Dieses Gespräch ersetzt nicht Ihre persönliche Beratung durch Ihren behandelnden Frauenarzt oder Ihre behandelnde Frauenärztin zur Krebs-Früherkennung, in dem auch mit Ihnen über persönliche Risikofaktoren für eine Brustkrebserkrankung gesprochen werden kann.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Das Aufklärungsgespräch findet an einem Standort der Screening-Einheit statt. In Ihrem Fall ist das die (Praxis, Straße, Ort + Postleitzahl).
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen durch die radiologische Fachkraft und die Befundung der Aufnahmen durch die ÄrztInnen können an unterschiedlichen Orten stattfinden.
Das trifft auch auf die Aufklärungsgespräche vor der Untersuchung zu, die nur durch Screening-Ärzte oder Screening-Ärztinnen durchgeführt werden.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Ein Aufklärungsgespräch kann unterschiedlich lange dauern. Das hängt auch davon ab, wie viele Fragen Sie zum Mammographie-Screening-Programm und zur Brustkrebs-Früherkennung haben.
In der Regel nimmt es aber nicht mehr Zeit in Anspruch als die Untersuchung selbst.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Aufklärung zu einer Untersuchung dürfen grundsätzlich nur die ÄrztInnen durchführen, die mit dem Untersuchungs-Verfahren vertraut sind. Daher erhalten Sie beispielsweise eine Aufklärung zu einer Narkose auch nur durch die dafür ausgebildeten NarkoseärztInnen.
Die Aufklärung zu den Vor- und Nachteilen des Mammographie-Screening-Programms kann deshalb nur von den fachkundigen Ärztinnen und Ärzten im Screening durchgeführt werden.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630e (Aufklärungspflichten) (2) 1.
„Die Aufklärung muss…mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;…“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Das Aufklärungsgespräch soll so rechtzeitig erfolgen, dass Sie sich wohlüberlegt für oder gegen Ihre Teilnahme an der Untersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung entscheiden können.
Daher findet das Aufklärungsgespräch in der Regel nicht direkt vor Ihrer Untersuchung statt.
Da die Erstellung der Röntgenaufnahmen von qualifizierten radiologischen Fachkräften durchgeführt wird, ist in der Regel zum Zeitpunkt der Erstellung auch kein Arzt oder Ärztin anwesend.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630e (Aufklärungspflichten) (2) 3.
„Die Aufklärung muss…so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Nein. Wenn Sie auf das Aufklärungsgespräch im Vorfeld des Mammographie-Screenings verzichten, entstehen Ihnen keine Nachteile für Ihre Versicherung oder Versorgung.
Möchten Sie das Aufklärungsgespräch nicht in Anspruch nehmen, bringen Sie bitte die Erklärung zum Verzicht auf das Aufklärungsgespräch zur Untersuchung mit.
Diese haben Sie mit der Einladung zum Mammographie-Screening erhalten. Auch in der Screening-Einheit haben Sie die Möglichkeit, die Erklärung zu unterschreiben. Ihre Unterschrift ist notwendig, da die ÄrztInnen verpflichtet sind, Ihnen die Aufklärung anzubieten und zu dokumentieren, ob Sie das Aufklärungsgespräch wahrgenommen oder darauf verzichtet haben.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Sie haben vor jeder medizinischen Maßnahme (Behandlung) den Anspruch auf ein mündliches Aufklärungsgespräch durch den behandelnden Arzt oder Ärztin.
Wenn Sie möchten, können Sie aber auch auf das Aufklärungsgespräch vor der Untersuchung verzichten.
In diesem Fall sind die Ärzte und Ärztinnen verpflichtet, Ihren Verzicht zu dokumentieren. Daher müssen Sie die Erklärung zum Verzicht auf das Aufklärungsgespräch unterzeichnen. Bitte bringen Sie die beigefügte Erklärung zu Ihrem Untersuchungstermin mit.
Quelle | Patientenrechtegesetz §630f (Dokumentation der Behandlung)
(1) „der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen…“
(2) (2) „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese,…Einwilligungen und Aufklärungen…“
Weiterführender Link zum Patientenrechtegesetz: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl113s0277.pdf%27]__1445590773631
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Screening-Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Vorgaben des Patientenrechtegesetzes einzuhalten. Dazu gehört auch der Nachweis, dass eine Teilnehmerin, die kein Aufklärungsgespräch wahrgenommen hat, ausdrücklich auf die Möglichkeit zur persönlichen Aufklärung vor der Untersuchung verzichtet hat.
Wenn Sie also kein Aufklärungsgespräch wünschen, aber die Verzichtserklärung nicht unterzeichnen, darf die Untersuchung nicht durchgeführt werden.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Wir empfehlen Ihnen, die unterzeichnete Verzichtserklärung zum Screening-Termin mitzubringen.
Das kann dabei helfen, Wartezeiten bei der Anmeldung zur Untersuchung zu vermeiden. Es besteht auch vor Ort noch die Möglichkeit, dass Ihnen die Erklärung zum Unterzeichnen ausgehändigt wird.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Wenn Sie die Erklärung zum Verzicht auf eine Aufklärung nicht mehr vorliegen haben, wird man Ihnen in der Screening-Einheit, in der Sie die Untersuchung durchführen lassen, die Erklärung noch einmal zum Unterzeichnen aushändigen.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Die Verzichtserklärung gilt nur für die unmittelbar bevorstehende Mammographie-Untersuchung.
Sie haben vor jeder Screening-Untersuchung den Anspruch auf eine persönliche Aufklärung. Daher muss die Erklärung von Ihnen für jeden zweijährlichen Untersuchungstermin im Mammographie-Screening neu unterzeichnet werden, sofern Sie auf das Aufklärungsgespräch verzichten wollen.
von Corinna Heinrich | Feb 10, 2016 | FAQ, ZS |
Grundsätzlich sind die Radiologischen Fachkräfte so geschult, dass sie Ihnen Fragen rund um die Erstellung der Mammographie-Aufnahmen auch beantworten können.
Sie haben außerdem immer die Möglichkeit, einen Termin für ein ärztliches Gespräch zu vereinbaren. Allerdings kann dieses Gespräch nur separat vereinbart werden, da bei der Erstellung der Screening-Mammographie-Aufnahmen in der Regel keine ÄrztInnen anwesend sind.
Bitte bedenken Sie, dass in diesem Gespräch das Ergebnis Ihrer Untersuchung nicht besprochen werden kann.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Wunsch eines Gesprächstermins in diesem Fall an die Radiologische Fachkraft in der Screening-Einheit.